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  • AutorenbildJoerg Niermann

Die Banane und die Hinweispflicht: Wie sich vor Haftungsrisiken aus § 102 StaRUG schützen?

In den 70er Jahren sahen sich die USA mit der schwersten Rezession seit über 30 Jahren konfrontiert. Doch die Carter Administration vermied es, das Wort Rezession auch nur in den Mund zu nehmen – das Offensichtliche durfte einfach nicht sein. Um den sich um eine Wiederwahl bemühenden Präsidenten nicht zu erzürnen, wurde deshalb von der „Banane“ als Synonym für Rezession gesprochen.


Nun steht Deutschland an der Schwelle zu einer „Banane“ (vgl. ifo Institut). Längst wird nicht mehr darüber gesprochen, ob die Rezession kommt, sondern nur noch darüber, wie sich der Absturz abfedern lässt (sog. „soft landing“).


Das Bemühen, durch ein Anheben der Leitzinsen dem Wohlstands-Killer Inflation Einhalt zu gebieten, lässt die Finanzierungskosten für Unternehmen weiter steigen. Und ein Ende der Zinsanhebung ist längst noch nicht in Sicht.


In der Folge werden Unternehmen, die sich zuletzt nur noch Dank niedriger Zinsen über Wasser halten konnten, vermutlich als bald aus der Wirtschaft ausscheiden (Insolvenzen). Die deutsche Bank hatte bereits 2020 geschätzt, dass dies jedes sechste Unternehmen in Deutschland betreffen könnte.


Hinzu kommen nun noch die in der Folge des Kriegs in der Ukraine gestiegenen Energiekosten. Viele sehen im Zusammenwirken dieser Einflüsse den „Todesstoß“ für zahlreiche Unternehmen als unmittelbar und nahezu unabwendbar bevorstehend.

Und die Auswirkungen werden nicht allein auf diese unmittelbar betroffenen Unternehmen beschränkt bleiben. Durch das Ausscheiden aus dem Wirtschaftskreislauf werden Lieferketten empfindlich gestört und ausstehende Forderungen z.T. uneinbringbar. In der Folge werden auch heute als gesund einzustufende Unternehmen zumindest zeitweise an den Rand einer Krise gebracht werden können.


Wie gut, dass die Unternehmer Sie als Steuerberater haben.

Nach § 102 StaRUG müssen u.a. Steuerberater*innen, die einen Jahresabschluss für einen Mandanten erstellen, diesen auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung prüfen und ggf. die Geschäftsleiter auf die sich daran anknüpfenden Pflichten hinweisen.


Wenn Steuerberater*innen die Bücher ihrer Mandanten unterjährig führen und anzunehmen ist, dass sie Teile des Controllings übernommen haben, greift diese Hinweispflicht bereits unterjährig und nicht erst im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses. Bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Buchführungsarbeiten darf angenommen werden, dass sich dem sachkundigen Berater das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung bereits unterjährig und nicht erst im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses aufdrängen muss (vgl. Arens, GWR 2021, S. 64, 66; a. A. Onusseit/Schröder, ZInsO 2017, S.1868, 1872f).


Klar haben Sie die Haftungsrisiken aus dem § 102 StaRUG im Griff, oder?

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Und wie dokumentieren Sie heute unterjährige Prüfungen auf eine mögliche Insolvenznähe?

Mit CANEI.tax haben Sie die Möglichkeit die Ergebnisse der automatisierten Prüfung in Form von PDF-Berichten zu dokumentieren – und zwar beides: das Ergebnis der Prüfung über alle Mandanten sowie das Prüfungsergebnis für einzelne Mandanten. Letzteres bietet sich damit auch an, in der Erfüllung Ihrer Hinweispflicht nach dem § 102 StaRUG an das Mandantenunternehmen versandt zu werden.


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